Häufig gestellte Fragen zum Beitrag:

Warum bin ich eigentlich Mitglied?
Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück in einem Mitgliedsverband des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.

 

Muss ich Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?
Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragener Eigentümer war. Also auch, wenn das Grundstück bereits im Februar des Jahres verkauft wurde, besteht die Beitragspflicht für das betreffende Jahr fort.

 

Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied. Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre für den Verband mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden. In so einem Fall müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.

 

Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer! Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen? 
Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer.

 

Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?
Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung der Verbandsgewässer und der Deiche finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, denn das Niederschlagswasser muss in die Weser abgeleitet werden. Andersherum muss aber auch das deichgeschützte Gebiet vor den Fluten der Weser geschützt werden. Die Verbände erwirtschaften hierbei keine Gewinne. Der Beitrag kommt durch die Maßnahmen direkt der Allgemeinheit zu Gute.


Was sind Erschwernisbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag muss vom Mitglied zusätzlich zum normalen Beitrag dann bezahlt werden, wenn die Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen, denn dadurch entstehen erhöhte Unterhaltungsaufwendungen (z. B. für Pumpkosten, häufigere Unterhaltungsarbeiten o. ä.) beim Verband. Dies ist insbesondere bei so genannten "versiegelten Grundstücken" der Fall. Durch die Verdichtung der Erdoberfläche kann hier das Wasser nicht normal versickern oder verdunsten, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.

 

Flächennutzung Erschwernis
Acker, Grünland, Wald etc. 1-facher ha-Satz
keine Erschwernis
Sportanlage, Park, Spielplatz etc.
(leicht versiegelte Flächen)
1-facher ha-Satz +
1-facher ha-Satz Erschwernis
Bahnverkehr, Straßen, Wege etc.
(mitteldicht versiegelte Flächen)
1-facher ha-Satz +
2,5-facher ha-Satz Erschwernis
Gebäude- und Freiflächen, Parkplatz etc.
(stark versiegelte Flächen)
1-facher ha-Satz +
4-facher ha-Satz Erschwernis
Unsere Seite verwendet Cookies Weiterlesen …