Rechtliches
Beitragserhebung
Zur Erfüllung der von den Verbänden übernommenen Verpflichtungen und Aufgaben müssen gemäß deren Satzungen Beiträge von den Verbandsmitgliedern gehoben werden. Der jährliche Beitrag ergibt sich aus den Haushaltsplänen. Diese werden durch den jeweiligen Verbandsausschuss festgesetzt. Die Verbandsausschüsse werden alle 5 Jahre von den Verbandsmitgliedern gewählt.
Für die Beiträge, die öffentliche Abgaben darstellen, werden zur Ermittlung Daten der zuständigen Katasterämter und Finanzämter zugrunde gelegt (Katasterstand: 01.01. eines jeden Jahres), eine Änderung im laufenden Rechnungsjahr kann daher erst ab dem 01.01. des Folgerechnungsjahres berücksichtigt werden. (Schauen Sie sich hierzu auch die häufig gestellten Fragen an).
Beitragsberechnung
- Beitragsberechung der Gewässerunterhaltung
Die Beitragsberechnung erfolgt gemäß der Regelung im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG). Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verbandsgebiet. Entsprechend dem Verhältnis der Grundstücksgröße und der Flächeninhalte werden die Beiträge berechnet (§ 101 Abs. 3 NWG). Darüber hinaus erheben die Unterhaltungsverbände Sonderbeiträge für bebaute und versiegelte Flächen. Die Rechtsgrundlage bilden hier die Vorschriften der jeweiligen Satzungen und § 101 Abs. 3 NWG. Für Grundbesitz von geringer Fläche werden so genannte Mindestbeiträge erhoben.
- Beitragsberechnung der Deichverbände
Die Beitragslast verteilt sich auch hier entsprechend der geltenden Satzungen auf die Mitglieder. Für die Berechnung werden hier die ins Verhältnis gesetzten gewichteten Einheitswerte der Grundstücke zugrunde gelegt.
- Beitragsberechung der Wasser- und Bodenverbände sowie der Sommerdeichverbände
Die Beitragslast verteilt sich auch hier auf die Mitglieder. Der Flächeninhalt der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke und der für das einzelne Mitglied daraus zu erwartende Vorteil wird ins Verhältnis gesetzt. Für eine erschwerte Unterhaltung erheben die Verbände so genannte Erschwernisbeiträge.
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