Satzung
des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde
in Langen,
Landkreis Cuxhaven

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprach­form gebraucht werden,
gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.


Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

§ 2 Aufgabe

§ 3 Mitglieder

§ 4 Unternehmen, Plan

§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

§ 6 Organe

§ 7 Verbandsversammlung

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 12 Wahl des Vorstandes

§ 13 Amtszeit des Vorstandes

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

§ 16 Beschließen im Vorstand

§ 17 Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

§ 18 Dienstkräfte

§ 19 Geschäftsführer

§ 20 Dienstkräfte

§ 21 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

§ 22 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

§ 23 Haushaltsführung

§ 24 Haushaltsplan

§ 25 Nichtplanmäßige Ausgaben

§ 26 Rechnungslegung und Prüfung

§ 27 Prüfung der Jahresrechnung

§ 28 Entlastung des Vorstandes

§ 29 Beiträge

§ 30 Beitragsverhältnis

§ 31 Hebung der Verbandsbeiträge

§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

§ 33 Anordnungsbefugnis

§ 34 Bekanntmachungen

§ 35 Aufsicht

§ 36 Zustimmung zu Geschäften

§ 37 Verschwiegenheitspflicht

§ 38 Inkrafttreten

Geschäftsordnung des Vorstandes des Kreisverbandes

Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Kreisverbandes

Anlage II zu § 3 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes

§ 1

Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde. Er hat seinen Sitz in Langen im Landkreis Cuxhaven.

(2) Der Kreisverband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasser­ver­bands­gesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405).

(3) Der Kreisverband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er ver­waltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vor­schriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich

- aus er in der Anlage I zur Satzung beige­fügten Karte.

- Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Unterhaltungsverbände

Nr. 79 Osterstade-Nord
Nr. 80 Lune
Nr. 82 Geeste
Nr. 83 Land Wursten
und den südlichen Teil des
Deichverbandes Osterstader Marsch.

(5) Der Kreisverband führt ein Dienstsiegel mit der Darstellung eines Eichbaumes und dem Namen des Verbandes.

(WVG §§ 1, 3, 6)

§ 2

Aufgabe

(1) Der Kreisverband hat die Aufgabe – ohne die Selbständigkeit seiner Mitglieder im Übrigen anzutasten -,

1. für diese die Geschäfte der laufenden Ver­waltung einschließlich Kassen- und Rech­nungs­führung zu führen,

2. seine Mitglieder bei ihren Unterhaltungs- und sonstigen Verbandsaufgaben zu fördern und zu unterstützen,

3. ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

(WVG § 2)

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des WVG § 1.

(2) Wasser- und Bodenverbände können auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversamm­lung aufgenommen werden.

(3) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält. Dieses Verzeichnis ist Anlage II dieser Satzung.

(WVG § 4)

§ 4

Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben richtet der Kreisverband eine Geschäftsstelle ein und unterhält sie.

(2) Er kann Geräte und Maschinen beschaffen und unterhalten. Ihr Einsatz erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedsverband. Zu ihrer Unterbringung und Wartung kann ein Bauhof eingerichtet werden.

(WVG § 5)

(WVG § 5)

§ 5

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, zur Durchführung des Verbandsunternehmens die Grundstücke der Mitglieder seiner Mitgliedsverbände und deren Verbandsanlagen zu betreten und zu benutzen, wenn nicht ordnungsbehördliche Vor­schriften entgegenstehen.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zu­ständigen Verwaltungsbehörde benutzen, so­weit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

(WVG § 33)

§ 6

Organe

Der Kreisverband hat einen Vorstand und eine Verbandsversammlung.

(WVG § 46)

§ 7

Verbandsversammlung

Die Mitgliedsverbände werden in der Verbandsversammlung durch ihre jeweiligen Verbands­vorsteher oder deren Stellvertreter vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Verbands­vorstehers oder dessen Stellvertreters kann der Mitgliedsverband einen Stellvertreter ent­senden.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglie­der sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Ge­schäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

4. Festsetzung des Haushaltsplanes, des Stellen­planes sowie von Nachtragshaushalts­plänen und der Beiträge,

5. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

7. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,

8. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung,

9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Kreis­verband,

10. Beschlussfassung über Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 25.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes,

11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

12. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes,

13. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer,

14. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses,

15. Die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.

(WVG §§ 47, 49)

§ 9

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vertreter der Mitgliedsverbände mit zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann die Ladungs­frist bis zu drei Tagen abgekürzt werden; in der Einladung ist darauf hinzuweisen. Wer an der Teilnahme verhindert ist, teilt dieses unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Verbandsvorsteher mit.

(2) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichts­behörde ein.

(3) Zu Sitzungen können die technische und landwirtschaftliche Fachbehörde eingeladen werden. Die Sitzung der Verbandsversammlung ist nicht öffentlich.

(4) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung einzuberufen. Eine Verbandsversammlung muss anbe­raumt werden, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Beratungs­ge­gen­standes schriftlich beantragt.

(5) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufer­tigen, die vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und Tag der Sitzung

2. die Namen aller Sitzungsteilnehmer

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge

4. die gefassten Beschlüsse mit Ab­stimmungs­ergebnis

(WVG § 48)

§ 10

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig einge­laden und mehr als die Hälfte anwesend sind.

(2) Die Verbandsversammlung ist auch beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzei­tig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Er­schienenen beschlossen werden wird.

(3) Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Das Stimmenverhältnis ergibt sich aus der Beitragshöhe.

(7) Kein Mitgliedsverband hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(WVG § 48)

§ 11

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Der Vor­standsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.

(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.

(WVG § 52)

§ 12

Wahl des Vorstandes

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren persön­liche Stell­vertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvor­sitzen­den.

(2) Wählbar zum Vorstandsmitglied ist jedes Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertreter der Mit­gliedsverbände. Die gewählten Vorstandsmit­glieder dürfen nicht der Verbands­ver­samm­lung angehören.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands­mitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(WVG § 53)

§ 13

Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12., im Jahre 1995 und später alle 5 Jahre.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen.

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

(WVG § 53)

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über

- Beschlussvorlagen zur Änderung und Ergänzung der Satzung und der Verbandsauf­gaben des Unternehmens

- die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und seiner Nachträge

- die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen des Haushaltsplanes

- Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von 5.000,00 € bis 25.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes

- die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

- die Einstellung und Entlassung von Dienst- und Arbeitskräften, des Geschäftsführers nach Anhörung der Verbandsversammlung, im Rahmen des Stellenplanes.

(WVG § 54)

§ 15

Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tages­ordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.

(2) Wer an der Teilnahme verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvorsitzende und die Geschäftsstelle sind zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 9 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.

§ 16

Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mit­glieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(WVG § 56)

§ 17

Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Geschäfts­ordnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Be­stimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Kreisverbandes.

(WVG §§ 51, 54, 55)

§ 18

Dienstkräfte

(1) Der Kreisverband kann Beamte auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit und Ehren­beamte ha­ben. Die Rechtsverhältnisse der Beamten be­stimmen sich nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz.

(2) Der Kreisverband kann Angestellte haben, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT bestimmt und deren Versorgungsrechte sich nach den jeweils für niedersächsische Landes­beamte geltenden Vorschriften bestimmen.

(3) Der Kreisverband kann Angestellte und Arbeiter haben.

(4) Die Zahl der Stellen und ihre Einstufung ist in einem Stellenplan (§ 8 Ziff. 4) festzulegen.

§ 19

Geschäftsführer

(1) Der Kreisverband hat einen Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführer ist vom Kreisverband ent­weder in das Beamtenverhältnis nach § 18 Abs. 1 zu berufen oder er wird Angestellter nach § 18 Abs. 2.

(4) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberster Dienst­vor­ge­setzter des Geschäftsführers ist der Vorstand.

(WVG § 57)

§ 20

Dienstkräfte

(1) Der Kreisverband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte ein­zustellen.

(2) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dür­fen nicht zugleich Mitglieder des Vor­stan­des des Kreisverbandes sein. Sie dürfen mit dem Geschäftsführer nicht bis zum 3. Grad ver­wandt, bis zum 2. Grad verschwägert, durch Adoption oder durch Ehe verbunden sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 21

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) - Der Verbandsvorsteher zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich

-Der Geschäftsführer vertritt den Kreis­verband gerichtlich und außergericht­lich für den Bereich der laufenden Verwaltung oder des sonstigen Zustän­digkeits­be­reiches.

Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Kreisverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift­form; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von den Ver­tretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

(WVG § 55)

§ 22

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsteher erhält als Ersatz für seine Auslagen und des Verdienstausfalls eine jährliche Aufwandsentschädigung, die in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen ist.

(3) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsversammlung erhalten für die Teil­nahme an Sitzungen, Bereisungen, Besichtigungen und weiteren Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes als Ersatz ihrer Auslagen ein pauschaliertes Sitzungs­geld.

(4) Bei Reisen im Auftrage des Kreisverbandes werden den Mitgliedern des Vorstandes, für den Verbandsvorsteher nur außerhalb des Ver­bandsgebietes, und den Mitgliedern der Verbandsversammlung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Fahrkosten laut Nachweis erstattet. Bei Benutzung eigener Kraftfahrzeuge wird eine Fahr­kosten­ent­schä­digung je zurückgelegtem Kilometer zwischen Wohnort und Tagungsort und zurück gezahlt.

(5) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten für Dienstreisen außerhalb des Verbandsgebietes zur Abgeltung der Auslagen Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekosten­stufe B.

(6) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher setzt die Verbands­versammlung durch Beschluss fest.

(7) Der Geschäftsführer erhält für die Teilnahme an Sitzungen, Bereisungen, Besichtigun­gen und weiteren Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes als Ersatz seiner Auslagen monatlich ein pauschaliertes Tagegeld.

(8) Bei Reisen im Auftrage des Kreisverbandes werden dem Geschäftsführer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Fahr- und Tagungskosten laut Nachweis er­stattet.

(9) Dem Geschäftsführer wird gestattet, seinen privaten Personen-Kraftwagen für die Aus­übung seiner dienstlichen Tätigkeit für den Kreisverband und dessen Mitgliedsverbände zu benutzen. Dafür erhält er vom Kreisverband auf Nachweis mittels Fahrtenbuch eine Fahrkostenentschädigung je zurückgelegtem Kilometer. Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(WVG § 52)

§ 23

Haushaltsführung

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gelten die Vorschriften der Landeshaushalts­ordnung entsprechend § 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz.

(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 24

Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den vom Geschäftsführer vorgelegten Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Die Verbandsversamm­lung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(WVG § 65)

§ 25

Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

(WVG § 65)

§ 26

Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die vom Ge­schäftsführer vorgelegte Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie der Verbands­versammlung zur Kenntnis vor.

(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte ge­wähl­ten Mitglieder besteht, obliegen folgende Auf­gaben:

a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,

b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,

c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,

d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen.

§ 27

Prüfung der Jahresrechnung

Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungs­ausschusses an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfungsstelle ab.

§ 28

Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Die Entlastung kann auch auf der Basis des Berichtes des Prüfungsausschusses vorbehaltlich der Prüfung durch die Prüfstelle beschlossen werden.

(WVG §§ 47, 49)

§ 29

Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Kreisverband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Auf­gaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

(WVG §§ 28, 29)

§ 30

Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder zur einen Hälfte nach dem Verhältnis der Verbandsflächen und zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der Mitgliederzahl der Mitgliedsverbände, im Übrigen nach dem Vorteilsprinzip.

(2) Der Verband hebt von solchen Mitgliedern, auf die wegen ihrer geringen Verbandsgröße und Mitgliederzahl bei Anwendung des Absatzes 1 nur ein Beitrag entfiele, dessen Hebung für den Verband unwirtschaftlich ist, einen Mindestbeitrag. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der zwingend pro Mitglied entstehenden Kosten festgesetzt.

(WVG § 30)

§ 31

Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Kreisverband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes und des von der Verbandsversammlung festgesetzten Beitrages und der danach aufgestellten Hebeliste.

(2) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(WVG § 31)

§ 32

Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es im laufenden Haushaltsjahr für die Durchführung des Unternehmens und die Ver­waltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Kreisverband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge in Höhe bis zu 30 % des Beitrages des letzten Haushaltsjahres.

(WVG § 32)

§ 33

Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen zu befolgen. Der Vorstand oder der Geschäftsführer können Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens treffen.

(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 03. Dezember 1976 i. V. m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes (NVwVG) vom 02. Juni 1982 in der jeweils gültigen Fassung.

(WVG § 68)

§ 34

Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Amtsblatt der Aufsichts­behörde.

Auf Bekanntmachungen von besonderer Bedeutung kann in den Tages­zeitungen hingewiesen werden.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden ge­nügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 35

Aufsicht

(1) Der Kreisverband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Cuxhaven in Cuxhaven.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Be­auftragte über die Angelegenheiten des Kreis­verbandes unterrichten. Sie kann mündli­che und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbands­organe einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(WVG §§ 72, 73)

§ 36

Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Ver­mögensgegenständen,

2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 5.000,-- € hinausgehen,

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstands­mitglied einschließlich der Vereinba­rung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

(WVG § 75)

§ 37

Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sind ver­pflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegen­heit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 38

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbe­hörde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 24.09.1985 mit den Ergänzungen vom 13.05.1993 außer Kraft.

(WVG § 58 Abs. 2)

 

Langen, den 24.02.1995

gez. Siebert
Der Verbandsvorsteher

 

Geschäftsordnung des Vorstandes des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde

1. Neben der in § 17 der Satzung festgelegten Vertretung des Kreisverbandes vertritt der Ver­bandsvorsteher den Geschäftsführer bei der Führung der Geschäfte der laufenden Verwal­tung, wenn der Stellvertreter des Geschäftsführers nicht zur Verfügung steht.

2. Der Verbandsvorsteher hat für den Kreisverband Bankvollmacht.

3. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers.

4. Dem Verbandsvorsteher obliegen gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer die Ein­stellung und Entlassung aller Dienstkräfte des Kreisverbandes im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Verbandes und des Haushaltsplanes.

5. Der Verbandsvorsteher hat die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes auszuführen.

6. Der Verbandsvorsteher ist anordnungsbefugt.

7. Der Verbandsvorsteher entscheidet über Verträge mit einem Wert des Gegenstandes bis 5.000,00 €.

8. Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Verbandsvorstand über alle wichtigen Ange­legenheiten.

9. Die vorstehende Geschäftsordnung des Vorstandes wurde in der Sitzung der Verbands­versammlung des Kreisverbandes am 24.02.1995 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Langen, den 24.02.1995

gez. Siebert
Der Verbandsvorsteher
als Vorsitzender der Verbandsversammlung

 

Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde

1. Der Kreisverband hat gem. § 19 der Satzung einen Geschäftsführer.

2. Neben der in § 17 der Satzung festgelegten Vertretung des Kreisverbandes hat der Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Er ist für die ordnungs­mäßige Verwaltung der Geschäftsstelle verantwortlich.

3. Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder den Ver­bandsvorsteher vertreten.

4. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Kreisverbandes.

5. Dem Geschäftsführer obliegen gemeinschaftlich mit dem Verbandsvorsteher die Einstellung und Entlassung aller Dienstkräfte des Kreisverbandes im Rahmen der allge­meinen Grundsätze des Verbandes und des Haushaltsplanes.

6. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes vorzubereiten und durchzuführen.

7. Der Geschäftsführer legt dem Vorstand den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vor.

8. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung des Verbandsvorstandes teil.

9. Der Geschäftsführer ist anordnungsbefugt.

10. Der Geschäftsführer hat für den Kreisverband und alle Mitgliedsverbände Bankvoll­macht.

11. Der Geschäftsführer unterrichtet den Verbandsvorstand über alle wichtigen Ange­legenheiten.

12. Die vorstehende Geschäftsordnung für den Geschäftsführer wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung des Kreisverbandes am 24.02.1995 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Langen, den 24.02.1995

gez. Siebert
Der Verbandsvorsteher
als Vorsitzender der Verbandsversammlung

 

Anlage II zu § 3 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde

in Langen, Landkreis Cuxhaven vom 10.08.1995

Mitglieder des Kreisverbandes sind:

Unterhaltungsverband Nr. 79 Osterstade-Nord

Unterhaltungsverband Nr. 80 Lune

Unterhaltungsverband Nr. 82 Geeste

Unterhaltungsverband Nr. 83 Land Wursten

Deichverband Osterstader Marsch

Deichverband Land Wursten

Wasser- und Bodenverband Grauwall-Gebiet

Wasser- und Bodenverband Landwürden

Wasser- und Bodenverband Dreptesielacht-Rechtenfleth

Wasser- und Bodenverband Büttel/Holte

Wasser- und Bodenverband Spieka-Neufeld

Sommerdeichverband Dorum- und Cappel-Neufeld

Wasser- und Bodenverband Mittlere Lune

Wasser- und Bodenverband Untere Lune

Sommerdeichverband Cappel- und Spieka-Neufeld

Sommerdeichverband Spieka-Neufeld/Arensch-Berensch