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Aufgaben des Kreisverbandes - ohne die Selbständigkeit seiner Mitglieder
im übrigen anzutasten:
1. für diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich
Kassen- und Rechnungsführung zu führen,
2. seine Mitglieder bei ihren Baumaßnahmen, Unterhaltungs- und sonstigen
Verbandsaufgaben zu beraten, zu fördern und zu unterstützen,
3. ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
Der Kreisverband vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände
auch bei Großprojekten wie z. B.:
- Erweiterung des Containerterminals in Bremerhaven
CT III und CT IV
- Weserquerung (Wesertunnel)
- Umgehungsstraße Beverstedt
- Regionales Raumordnungsprogramm, Europäische Richtlinie, Bauleitplanungen,
Genehmigungsverfahren usw.
Die Deichverbände
Die Größe und die Abgrenzung der Verbandsgebiete der Deichverbände
werden gemäß § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes
(NDG) durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg festgelegt.
Die Deichverbände haben nach § 7 NDG die Aufgabe, die im Schutze
des Hauptdeiches gelegenen Grundstücke vor Sturmflut und Hochwasser
zu schützen. Dazu sind die Hauptdeiche im Sinne von § 2 Abs.
1 NDG in ihrem Bestand und den vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten,
d.h. sie zu unterhalten, bei Bedarf zu erhöhen und zu verstärken,
oder sogar neu zu bauen. Die Beitragslast verteilt sich satzungsgemäß
auf die Mitglieder im Verhältnis der gewichteten Einheitswerte der
Grundstücke.
Die Unterhaltungsverbände
Die Unterhaltungsverbände wurden durch das Niedersächsische
Wassergesetz (NWG) gegründet. Die Größe und die Abgrenzung
der Verbandsgebiete der einzelnen Verbände ergeben sich aus der Anlage
zu §§ 100 - 102 NWG. Aufgabe der Unterhaltungsverbände
ist die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet befindlichen Gewässer
II. Ordnung einschließlich der sich in diesen Gewässern befindlichen
Anlagen (z.B. Schöpfwerke, Siele). Die Beitragslast verteilt sich
gemäß § 101 Abs. 3 NWG auf die Mitglieder im Verhältnis
der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke.
Darüber hinaus erheben die Unterhaltungsverbände nach den Vorschriften
ihrer Satzungen und gem. o. a. §§ Sonderbeiträge für
bebaute und versiegelte Flächen. Für Grundbesitz von geringer
Fläche werden Mindestbeiträge erhoben.
Die Wasser- und Bodenverbände / Sommerdeichverbände
Die Größe und die Abgrenzung der Verbandsgebiete der Wasser-
und Bodenverbände / Sommerdeichverbände ergibt sich aus deren
Satzungen. Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände / Sommerdeichverbände
ist u. a. der Bau und die Unterhaltung von Ent- und Bewässerungsanlagen
sowie von Hochwasserschutzanlagen gemäß den Satzungen der Verbände.
Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der
Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke
und der für sie zu erwartenden Vorteile. Für erschwerte Unterhaltung
erheben die Verbände Erschwernisbeiträge.
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